§ 28.
(1) Alle nicht unter § 27 fallenden, in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis festzulegen.
(2) Auf die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten finden, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419