§ 27.
Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419