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LFG § 26., BGBl. I Nr. 102/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2003

3. Teil Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 26.

Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419