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LFG § 26., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

3. Teil Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 26.

Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419