§ 25.
III. Teil: Luftfahrtpersonal.
A.
Ziviles Luftfahrtpersonal.
§ 25. Begriffsbestimmung.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
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