LFG § 25. Ziviles Luftfahrtpersonal, gültig ab 01.10.2013

§ 25. Ziviles Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt


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Begriffsbestimmung

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419