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LFG § 24d. Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie, gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021

§ 24d. Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419