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LFG § 24., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

2. Abschnitt Luftfahrtgerät

§ 24.

Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419