LFG § 22., gültig von 01.01.1958 bis 31.12.2004

§ 22.

B. Luftfahrtgerät.

§ 22. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere Startgeräte, Drachen und Fesselballone.

(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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