§ 21.
Luftfahrzeugen.
(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung festzulegen:
a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,
b) Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (Musterprüfungen, Stückprüfungen und Prüfungen der Mindestausrüstung),
c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,
d) die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,
e) Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,
f) ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse nachgewiesen werden kann.
(2) Die Art der von Militärluftfahrzeugen (§ 11 Abs. 2) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter sowie die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen, sind nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419