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LFG § 20., gültig von 01.10.1999 bis 31.08.2003

§ 20.

(1) Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach § 12 entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (§ 18), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).

(2) Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419