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LFG § 20., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 20.

(1) Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß § 12 lit. b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).

(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419