Suchen Hilfe
LFG § 2. Freiheit des Luftraumes, BGBl. I Nr. 151/2021, gültig ab 01.08.2021

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Freiheit des Luftraumes

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419