LFG § 18., gültig von 01.09.2003 bis 01.01.2006

§ 18.

Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen

im Fluge

(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. Weiters muss der Nachweis der den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechenden Versicherungen erbracht werden.

(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

2. Der Antragsteller den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherungen nachweist.

3. österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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