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LFG § 18., gültig von 01.10.1999 bis 31.08.2003

§ 18.

Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen

im Fluge

(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. Dessen unbeschadet muß der Nachweis der den §§ 163 bis 165 entsprechenden Versicherungen erbracht werden.

(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

2. der Antragsteller den §§ 163 bis 165 entsprechende Versicherungen nachweist,

3. österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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