LFG § 18., gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1999

§ 18.

Zulassungen.

Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn

a) in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

b) der Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist,

c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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