LFG § 18., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 18.

Zulassungen.

Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn

a) in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

b) der Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist,

c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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