LFG § 17., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008
2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
1. Abschnitt Luftfahrzeuge
§ 17.
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419