LFG § 174. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften, gültig ab 22.08.2003

§ 174. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft, und zwar:

a) das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom , Deutsches RGBl. I S 653, und der Gesetze vom , Deutsches RGBl. I S 1246, und vom , Deutsches RGBl. I S 69, mit Ausnahme des ersten, zweiten, dritten und fünften Unterabschnittes des zweiten Abschnittes,

b) die Verordnung über Luftverkehr vom , Deutsches RGBl. I S 659, in der Fassung der Verordnungen vom , Deutsches RGBl. I S 432, vom , Deutsches RGBl. I S 815, vom , Deutsches RGBl. I

S 1387, und vom , Deutsches RGBl. I S 1327,

c) das Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz) vom , Deutsches RGBl. I S 131,

d) die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz) vom , Deutsches RGBl. I S 134.

(2) Der erste, zweite, dritte und fünfte Unterabschnitt des zweiten Abschnittes des Luftverkehrsgesetzes sind auf Schäden, die nach dem Ablauf des eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen vom , DRGBl. I 1943, in der Fassung des Luftfahrtgesetzes vom , BGBl. Nr. 253, und die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom , womit die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen abgeändert wird, BGBl. Nr. 95/1951, treten mit Ablauf des außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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