LFG § 172. Verweisungen, gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2013

§ 172. Verweisungen

XII. Teil

Schlußbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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