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LFG § 17. Lufttüchtigkeit, BGBl. I Nr. 83/2008, gültig ab 27.06.2008

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt Luftfahrzeuge

§ 17. Lufttüchtigkeit

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419