LFG § 16., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 16.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge zu führen (Luftfahrzeugregister). Fallschirme sind von der Eintragung ausgenommen. Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.

(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

a) der Halter des Luftfahrzeuges

aa) österreichischer Staatsbürger ist, oder

bb) Ausländer ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat und das Luftfahrzeug vorwiegend zur Verwendung im Inland bestimmt ist,

b) es in keinem anderen Staat registriert und

c) es im Falle seiner Einfuhr aus dem Auslande ordnungsgemäß zollabgefertigt ist. Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, die innerhalb des Zollgebietes aus im Ausland erzeugten, verzollten Bestandteilen hergestellt worden sind.

(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

a) Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechtes mit dem Sitz im Inland,

b) Vereine, wenn sie ihren Sitz in Österreich haben und ihr Obmann sowie mindestens zwei Drittel ihrer sonstigen Vorstandsmitglieder in Österreich ihren Wohnsitz haben und österreichische Staatsbürger sind,

c) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn sie ihren Sitz in Österreich haben und alle ihre persönlich haftenden Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind,

d) andere Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und sonstige juristische Personen, wenn sie ihren Sitz in Österreich haben und mindestens zwei Drittel der Mitglieder ihrer Organe ihren Wohnsitz in Österreich haben und österreichische Staatsbürger sind.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters durch Verordnung zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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