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LFG § 166. Direktes Klagerecht, BGBl. I Nr. 88/2006, gültig ab 01.07.2006

10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht

5. Abschnitt Versicherungen und Vorschusspflicht

§ 166. Direktes Klagerecht

Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419