§ 164.
Fluggast-Versicherungen
(1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den §§ 161 und 161a durchgeführten Beförderungen, pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 40 000 Euro für jeden Fluggast.
(3) Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.
(4) Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 1, 78, 79 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, entsprechend und dessen § 158c Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Wortes "Dritter" das Wort "Fluggast" tritt.
(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 218 000 Euro, bei gewerbsmäßiger Beförderung gemäß § 102 Abs. 1 und 2 zumindest über eine Summe von 363 000 Euro, abzuschließen.
(6) Im Fall des im § 161 genannten Warschauer Abkommens samt Zusatzabkommen ist eine Versicherung zugunsten der Fluggäste zumindest über die in diesen Abkommen genannten Haftungssummen abzuschließen.
(7) Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Abs. 1 und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419