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LFG § 162. Anwendung des ABGB, BGBl. I Nr. 88/2006, gültig ab 01.07.2006

10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

§ 162. Anwendung des ABGB

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419