Suchen Hilfe
LFG § 161., BGBl. I Nr. 73/2003, gültig von 01.09.2003 bis 30.06.2006

10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

§ 161.

Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen

Haftung nach internationalen Abkommen

§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im Sinn des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) vom , BGBl. Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom , BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom , BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419