LFG § 161. Mitverschulden des
Geschädigten, gültig ab 01.07.2006
§ 161. Mitverschulden des Geschädigten
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
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