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LFG § 160. Haftungsbeschränkungen, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021

10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht

3. Abschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag

§ 160. Haftungsbeschränkungen

(1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 19 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 131 SZR beschränkt.

(2) Im Übrigen sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419