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LFG § 155. Anzeigepflicht, BGBl. I Nr. 88/2006, gültig ab 01.07.2006

10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht

2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

§ 155. Anzeigepflicht

Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419