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LFG § 153., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 153.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 151 Abs. 1 und der in dieser Bestimmung bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ist, soweit hievon die Zivilluftfahrt betroffen wird und sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419