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LFG § 151., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 151.

(1) Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluß von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.

(2) Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu erlassenden Verordnungen oder Bescheide die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, so darf die Tätigkeit, auf die sich die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt werden, als die Haftpflichtversicherung nicht in Kraft ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419