§ 150.
(1) Betriebsrechte, die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen auf Grund zwischenstaatlicher Luftverkehrsabkommen erteilt wurden, bleiben unberührt. Im übrigen sind jedoch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Betriebsrechte anzuwenden.
(2) Die der Bundesregierung durch zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen eingeräumten Befugnisse, insbesondere die Befugnis, österreichische Luftbeförderungsunternehmen für den Betrieb der in solchen Abkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Fluglinien namhaft zu machen, bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419