2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
1. Abschnitt Luftfahrzeuge
§ 14.
(1) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn es
a) die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,
b) lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
c) in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.
(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. a.
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HAAAF-31419