§ 149.
Haftungshöchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:
1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis
20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro
2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über
20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis
750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2
fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro
4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis
2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro
5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis
5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis
14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg
Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro
(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.
(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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