§ 149.
Haftungshöchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:
1. bei Flugmodellen bis 20 kg
Höchstgewicht ........................ 12 Millionen Schilling
2. bei Flugmodellen über 20 kg
Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden,
bis zu 750 kg Höchstgewicht .......... 20 Millionen Schilling
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter
Z 2 fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht 40 Millionen Schilling
4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als
1 200 kg bis zu 2 000 kg Höchstgewicht 60 Millionen Schilling
5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als
2 000 kg bis 5 700 kg Höchstgewicht .. 120 Millionen Schilling
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als
5 700 kg bis 14 000 kg Höchstgewicht . 300 Millionen Schilling
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als
14 000 kg Höchstgewicht .............. 900 Millionen Schilling
(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.
(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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