§ 149.
(1) Bestehende Berechtigungen, die auf Grund früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt wurden, erlöschen, sofern Abs. 3 und § 150 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Berechtigungen anzuwenden.
(2) Der Inhaber einer in Abs. 1 bezeichneten Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn er einen diesbezüglichen Antrag bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bei der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen Behörde einbringt.
(3) Wird der Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht, so erlischt die in Abs. 1 bezeichnete Berechtigung mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Abs. 2.
(4) Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung des Abs. 2 unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419