§ 145a.
Identifizierungsflüge
§ 145a. Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen, sind von der Flugsicherung mit Vorrang zu behandeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419