LFG § 144., gültig von 01.08.1992 bis 31.12.2004

§ 144.

(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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