§ 142.
Flugplankoordinator
(1) Die Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes.
(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, ABl. Nr. L 142, S 3, zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
(4) Zum Flugplankoordinator gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) ernannt. Der Flugplankoordinator kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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