§ 142.
Flugplankoordinator
(1) Die Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes.
(3) Wenn es die Verkehrssituation auf einem Flughafen im luftverkehrspolitischen Interesse geboten erscheinen läßt, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für diesen Flughafen einen Flugplankoordinator einsetzen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Interessen die näheren Voraussetzungen für die Tätigkeit des Flugplankoordinators durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind die in der EG-Verordnung Nr. 95/93 vom festgelegten Grundsätze zu beachten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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