§ 141a.
§ 141a. Alle Organe, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen haben, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den Aufsichtspflichtigen vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419