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LFG § 141a. Ausweise für Aufsichtsorgane, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013

9. Teil Behörden und besondere Verfahrensvorschriften

§ 141a. Ausweise für Aufsichtsorgane

Alle Organe, die ermächtigt sind, in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419