§ 141a. Ausweise für Aufsichtsorgane
Alle Organe, die ermächtigt sind, in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419