LFG § 140b. Übertragung von Zuständigkeiten, gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1999

§ 140b. Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die

1. Ausstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,

2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen, Feststellung der Lufttüchtigkeit und Zulassung für Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,

3. Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,

4. Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen

an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.

(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,

1. bei grober Pflichtverletzung oder

2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder

3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und

2. ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und

3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419