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LFG § 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, BGBl. I Nr. 173/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2021

9. Teil Behörden und besondere Verfahrensvorschriften

§ 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419