LFG § 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2021

§ 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

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