§ 140a.
§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419