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LFG § 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, gültig ab 01.08.2021

§ 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419