LFG § 140a. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde, gültig ab 01.08.2021
§ 140a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419