8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
5. Abschnitt Unfälle und Störungen im Luftverkehr
§ 138.
Der Heimatstaat eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges, das im Bundesgebiet verunglückt, ist berechtigt, einen Beobachter zu der Unfallsuntersuchung zu entsenden, wenn er bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet einen österreichischen Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419