LFG § 138., gültig von 01.01.1958 bis 30.09.1999

§ 138.

Der Heimatstaat eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges, das im Bundesgebiet verunglückt, ist berechtigt, einen Beobachter zu der Unfallsuntersuchung zu entsenden, wenn er bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet einen österreichischen Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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