LFG § 136. Meldepflichten, gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2017

§ 136. Meldepflichten

(1) Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden von den:

1. Haltern von Zivilluftfahrzeugen,

2. Zivilflugplatzhaltern,

3. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

4. verantwortlichen Piloten,

5. Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,

6. Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,

7. mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (§ 119 Abs. 2) betrauten Personen,

8. Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen ausüben, und

9. Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

In anderen Bestimmungen festgelegte Meldeverpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom  S. 35. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges I und II der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom  S. 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten und den Kreis der jeweils meldepflichtigen Personen festzulegen.

(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c und § 141 sowie die Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.

(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Austro Control GmbH in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten. Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.

(5) Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Abs. 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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