LFG § 134a., gültig von 01.07.2006 bis 26.06.2008

§ 134a.

(1) Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen, reglementierte Beauftragte oder reglementierte Postbehörden/-verwaltungen sind auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen, soweit diese Genehmigungen nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst sind. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilenden Genehmigungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erlassen, als dies im Interesse der Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2) Alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und/oder den Durchführungsvorschriften der Kommission Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten haben, unterliegen diesbezüglich, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit diese Aufsicht nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst ist. § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird durch die Genehmigungen bzw. Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 und 2 der Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung berührt, ist diesbezüglich das Einvernehmen mit diesen herzustellen.

(4) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.

(5) Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(6) Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen von einem Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragten nur dann übernommen werden, wenn diese Sendungen einer entsprechenden Sicherheitskontrolle durch einen reglementierten Beauftragten gemäß Abs. 1 unterzogen worden sind. Dies gilt nicht, wenn

1. diese Sendungen

a) von einem bekannten Versender selbst oder

b) von einem reglementierten Beauftragten gemäß Abs. 1

angeliefert worden sind, oder

2. es sich bei den Sendungen um Transferfracht handelt, die auf dem Luftweg angekommen ist und der Sicherheitsstatus aufrechterhalten worden ist.

Vor Übernahme der Sendungen durch das Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragten ist vom bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten der Sicherheitsstatus der Sendungen anzugeben.

(7) Nach Übernahme der Fracht-, Kurier- und Expresssendungen gemäß Abs. 6 hat das Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragter dafür zu sorgen, dass die Sendungen ausschließlich innerhalb des Sicherheitsbereiches gelagert werden, damit der Sicherheitsstatus der Fracht aufrechterhalten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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