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LFG § 134., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.2003

§ 134.

(1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von

a) kranken und gebrechlichen Personen,

b) Tieren,

c) Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie

d) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,

durch Verordnung zu regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419